Satzung Förderverein
Satzung Förderverein
Satzung des Fördervereins der Schule am Burghof in Marsberg
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Schule am Burghof“. Der Sitz des Vereins ist Marsberg.
§2 Ziele des Vereins
Zielsetzung des Fördervereins ist:
- Förderung aller Maßnahmen, die einer optimalen Beschulung aller Schüler und Schülerinnen an der Katholischen Grundschule dienen;
- Förderung aller Maßnahmen, die der Beratung und Unterstützung aller am Erziehungsprozess der Schüler und Schülerinnen beteiligten Personen dienen;
- Zusammenarbeit mit dem Kollegium der Katholischen Grundschule hinsichtlich der theoretischen und praktischen Probleme der Arbeit an der Schule;
- materielle Unterstützung der Maßnahmen und Arbeit an der Katholischen Grundschule;
§3 Gemeinnützigkeit
Erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt den Mitgliedern des Vereins zufließen.
Die Tätigkeit aller Mitglieder und des Vorstandes ist ehrenamtlich. Sie erhalten keinerlei Zuwendungen oder Vergütungen für ihre Vereinstätigkeit.
§4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein
- durch Mitgliedsbeiträge
- durch Spenden und sonstige Zuwendungen
- durch Erträge bei besonderen Förderveranstaltungen
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden
- insbesondere die Eltern der Schülerinnen und Schüler
- ehemalige Schüler und Lehrer
- alle sonstigen Freunde und Förderer
Die ehemaligen Schüler werden erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres rechtsfähige Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres oder durch den Tod des Mitglieds.
§6 Mitgliederbeitrag
Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt 1,25 € im Monat, d. h. 15,– € im Jahr und ist per Lastschriftverfahren im ersten Quartal eines Kalenderjahres fällig.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- und 2 Beisitzern
Der erste Beisitzer ist der jeweilige Schulleiter, der zweite ist jeweils ein Mitglied der Schulpflegschaft.
Die unter a) – c) genannten Funktionsträger bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Der zweite Beisitzer wird von dem jeweiligen Gremium auf die Dauer von zwei Jahren ernannt.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden sowie ein weiteres Vorstandsmitglied der unter a) – c) genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im ersten Quartal eines Kalenderjahres einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Mitteilung an die letzte bekannte Emailadresse des Mitgliedes sowie durch Bekanntmachung auf der zum Zeitpunkt der Einberufung aktuellen Homepage der Schule und zwar jeweils mindestens eine Woche vor dem Termin.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
- die Festsetzung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge,
- die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes,
- für Satzungsfragen,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Protokollführer, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu unterschreiben ist.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Zu einer solchen Auflösungsversammlung kann nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden.
Die Auflösungsversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Der Beschluss zur Auflösung muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen zu. Das vorhandene Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins an die Stadt Marsberg und darf dort nur für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke verwandt werden, allerdings ausschließlich zugunsten der Katholischen Grundschule.
§11 Satzungsbeschluss
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Gründungsversammlung vom 05.05.1994 einstimmig beschlossen und verabschiedet.
Anmerkung:
Die §§ 1, 6, 9 und 10 wurden in den Jahren 1997, 2009 und 2014 geändert. Bei der vorstehenden Fassung sind diese Änderungen bereits eingearbeitet.
Stand: 10.04.2014